Satzung

Ars Sacrow e. V.

Satzung

Beschlossen von der Gründungsversammlung am 30.01.2002, geändert durch die außerordentliche Mitgliederversammlung vom 30.10.2002, durch die Mitgliederversammlung vom 5. Februar 2008, durch die Mitgliederversammlung vom 2. März 2012, durch die Mitgliederversammlung vom 15. April 2015 und durch die außerordentliche Mitgliederversammlung vom 1. Juli 2016.

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen:

Ars Sacrow e.V.

Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Potsdam eingetragen. Der Sitz des Vereins ist Potsdam-Sacrow, der Gerichtsstand ist Potsdam.

§ 2 Zweck des Vereins

1. Der Verein bezweckt nach den Grundsätzen der Freiwilligkeit und Solidarität die Förderung und Pflege des Brandenburgischen Kulturerbes, die ideelle und finanzielle Förderung von Kunst, Kultur und Denkmalpflege in und im Raum um Potsdam-Sacrow.

2. Der Zweck wird vorzugsweise erreicht durch

a. die Beschaffung und Weiterleitung von Mitteln an die evangelische Pfingstgemeinde Potsdam zur Erhaltung, Pflege und Ausstattung der Heilandskirche Sacrow;

b. die Beschaffung und Weiterleitung von Mitteln an die Stiftung Preußische Schlösser und Gärten in Berlin-Brandenburg zur Erhaltung und Pflege der Denkmäler und Kulturwerte in Potsdam-Sacrow;

c. die Beschaffung und Weiterleitung von Mitteln an andere gemeinnützige Körperschaften - soweit diese sich kulturell bzw. denkmalpflegerisch in Potsdam-Sacrow engagieren - zur Erhaltung und Pflege der Denkmäler und Kulturwerte in Potsdam-Sacrow und zur Durchführung von kulturellen Veranstaltungen in den Objekten des Kulturerbes in Potsdam-Sacrow;

d. die Durchführung von kulturellen Veranstaltungen und Kunstausstellungen in den Objekten des Kulturerbes zur Beschaffung und Weiterleitung von Mitteln gemäß Absatz 2. a. bis c.

e. die Herausgabe von Publikationen.

3. Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.

4. Der Verein beschafft die für seine Arbeit erforderlichen Mittel durch Mitgliedsbeiträge, Eintrittsgelder und Spenden. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5. Über den Einsatz von Geldmitteln entscheidet der Vorstand eigenverantwortlich im Rahmen der ihm von der Mitgliederversammlung jährlich eingeräumten Ausgabenbefugnis.

6. Die Mitglieder des Vereins dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Zuwendungen aus dem Vereinsvermögen erhalten. Im Falle einer Auflösung bzw. Aufhebung des Vereins gehen alle Vermögenswerte zu gleichen Teilen in das Eigentum der evangelischen Heilandskirche Sacrow d.h. der sie tragenden Kirchengemeinde sowie der Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg über.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.

Der Verein umfasst

a. ordentliche Mitglieder,

b. Ehrenmitglieder.

Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.

Zu Ehrenmitgliedern können solche Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben. Die Ernennung erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung.

Die Mitgliedschaft erlischt durch

1. Tod,

2. Austritt, - dieser ist dem Vorstand schriftlich zum Ende eines Kalenderjahres mit einer Frist von 4 Wochen mitzuteilen -,

3. Ausschluss seitens des Vorstandes im Wege schriftlichen Bescheides unter Angabe des Grundes. Erhebt das ausgeschlossene Mitglied schriftlich Widerspruch gegen die Entscheidung des Vorstandes, entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft des Betroffenen. Der Ausschluss aus dem Verein wird begründet durch schwerwiegende Verstöße gegen die Satzung, die Schädigung des Ansehens des Vereins oder das Versäumnis der Beitragszahlung über 2 Jahre.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen,

Anträge zu stellen und vom vollendeten achtzehnten Lebensjahr ab das Stimmrecht auszuüben. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme, die es nur persönlich abgeben kann. Für juristische Personen kann das Stimmrecht nur vom rechtlichen Vertreter der Körperschaft oder einer von ihr schriftlich bevollmächtigten Person ausgeübt werden.

Das passive Wahlrecht beginnt vom einundzwanzigsten Lebensjahr an.

Die Mitglieder haben die in der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge und sonstigen Leistungen jährlich im Voraus zu entrichten.

§ 5 Geschäftsjahr

Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind Vorstand und Mitgliederversammlung. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere organisatorische Einrichtungen geschaffen werden.

§ 7 Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die von der Mitgliederversammlung

gewählten Mitglieder des Vorstandes wählen aus ihrem Kreis den Vorsitzenden, den Schatzmeister und den Schriftführer.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und alle weiteren Vorstandsmitglieder.

Alle können den Verein allein vertreten. Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich.

§ 8 Mitgliederversammlung

Alljährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Die Einberufung einer (ordentlichen oder außerordentlichen) Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von drei Wochen schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens eine Woche vorher schriftlich unter gleichzeitiger Begründung dem Vorstand eingereicht werden.

Der Mitgliederversammlung obliegen

1. Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und des Schatzmeisters;

2. Entlastung des gesamten Vorstandes auf Antrag der Kassenprüfer;

3. Wahl des neuen Vorstandes;

der Vorstand wird auf drei Jahre mit einfacher Mehrheit gewählt. Er führt die Geschäfte des Vereins bis zur Neuwahl weiter. Wiederwahl ist zulässig;

4. Wahl von zwei Kassenprüfern;

die Kassenprüfer sind jährlich neu zu bestimmen und dürfen dem Vorstand nicht angehören. Einmalige Wiederwahl ist zulässig, wobei jedoch von den Kassenprüfern jeweils einer ausscheiden muss;

5. jede Änderung der Satzung;

6. Entscheidung über die eingereichten Anträge;

7. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge:

8. Entscheidung über die Ausgabenbefugnis des Vorstandes,

9. Ernennung von Ehrenmitgliedern;

10. Auflösung des Vereins.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen von 33 1/3 Prozent aller eingetragenen Mitglieder einzuberufen. Jede ordnungsgemäß einberufene (ordentliche oder außerordentliche) Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt über Anträge mit einfacher Mehrheit, soweit sie nicht Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins betreffen.

Über die Mitgliederversammlung ist eine vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter oder vom Schriftführer zu unterzeichnende Niederschrift anzufertigen.

§ 9 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen können nur mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Sie treten mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

§ 10 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Im Falle der Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen zu gleichen Teilen an diejenige evangelische Kirchengemeinde in Potsdam, zu welcher die Heilandskirche Sacrow gehört und an die Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin - Brandenburg. Es ist durch sie unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden.

Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 11 Errichtungsdatum

Die Satzung tritt mit dem Tage der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister beim Amtsgericht Potsdam am 3. Juni 2002 in Kraft.

 

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